Vereinswesen
Das Werksam ist ein eingetragener Verein, der...
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Statuten
W E R K S A I
Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Werksam» besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit
dem Sitz i n Flums SG. E r ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
2 . Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt « Den Erhalt, Verwaltung und Bewirtschaftung der
Räumlichkeiten von Werksam.» Es dient der allgemeinen Bevölkerung für alle
Generationen in jedem Alter. Die Räume werden als Cafè-Betrieb mit Material
angeboten, um Handwerk und Kreativität zu fördern. Sie können für Kurse,
Veranstaltungen und Versammlungen gemietet und genutzt werden, mit dem Ziel das
gesundheitliche, psychische, motorische und emotionale Wohlbefinden zu erhalten
und oder z u fördern.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Gönnerbeiträge
- Spenden / Sponsoren aller Art
- Gelder von Fördervereinen
- Erträge aus Raumvermietung
- Erträge aus Kursen und Veranstaltungen
- Erträge aus dem Cafè-Betrieb
- Anteile durch Verkauf von Produkten
4. Mitgliedschaft
der Verein ist ein Vorstandsverein. Eine Mitgliedschaft ist nicht möglich. Für eine
aktive Teilnahme im Verein ist folgendes möglich:
Gönnerschaft/Sponsoren: Personen, Institutionen oder Betriebe, welche das
WERKSAM finanziell unterstützen.
Helfer: Personen, Institutionen oder Betriebe, welche beim Cafè-Betrieb,
Veranstaltungen oder bei der aktiven Beschaffung von Materialien das WERKSAM
unterstützen.
Für die aktive Teilnahme werden Daten erfasst ,um Verdankungen, Erinnerungen und
organisatorische Planungen zu ermöglichen.
Helfer und Gönner sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Form
einer Verdankung wird im Vorstand jährlich entschieden.
5 . Erlöschen der Helfer- oder Gönnerschaft
Die Helfer gehen keinen Vertrag ein und können jederzeit sich aus der aktiven
Unterstützung zurückziehen. Die Gönnerschaft ist mit einem einmaligen Jahresbeitrag
abgeschlossen. Wen eine Anfrage auf eine Erneuerung nicht gewünscht ist, kann dies
mitgeteilt werden.
6. Austritt und Ausschluss aus dem Vorstand
Ein Vorstandsaustritt ist jederzeit mit Meldung a n den Präsident möglich. Das
Austrittsschreiben muss dem Vorstand 3 Monate vor Austritt mitgeteilt werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle kann bei Bedarf hinzugezogen werden
8. Die Hauptversammlung
Das oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche
Hauptversammlung findet jährlich zwischen Januar und Februar statt und muss von
der Mehrheit der Vorstandsmitgliedern vertreten sein. Ist dies nicht der Fall, wird
nach einem neuen Termin gesucht. Der Präsident ist für die Einladung und
Terminfindung verantwortlich.
Zur Hauptversammlung werden die Vorstandsmitglieder mind. 14 Tage i m Voraus
schriftlich unter Angaben der Traktanden eingeladen. Einladung per E-Mail ist gültig.
Anträge von Vorstandsmitgliedern und Helfern für zusätzliche Geschäfte zuhanden
der Hauptversammlung sind über das ganze Jahr aber bis spätestens 1 Monat vor der
Hauptversammlung dem Präsidenten einzureichen.
Die Hauptversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und
Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b ) Genehmigung des Jahresberichts
c) Entgegennahme des Revisionsbericht und Genehmigung der Jahresrechnung
d ) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitgliedern sowie der
Revisionsstelle
f ) Festlegung der Art und des Umfangs für die Verdankung der Helfer und Gönner
g) Mutationen von Kooperationen
h) Ideen, Erweiterungen und Korrekturen bzgl. der Verbesserung des Kernauftrags
i)Beschlusserfassung über das Jahresprogramm
j) Genehmigung des Jahresbudgets
k) Beschlusserfassung über Anträge von Vorstandsmitgliedern und Helfern
I) Varia
Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, sofern die
Mehrheit anwesend ist. Es zählt zur Genehmigung das absolute Mehr. Ist ein
Vorstandsmitglied unpässlich, kann er schriftlich oder telefonisch z u den
Traktandenpunkten Rückmeldung geben, oder sich von einem weiteren Mitglied
vertreten lassen, was rechtskräftig ist.
9 . Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den
Verein nach aussen. E r kann Fach- und Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann für die
Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung
beauftragen.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c ) Finanzen
d ) Aktuariat
Amterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich bis auf das Präsidium
selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes
Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung
verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die
Beschlusserfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, e r hat Anrecht
auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner
Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
10. Revisionsstelle
Die Vorstandsversammlung kann mind. 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische
Person wählen, welche die Buchführung kontrolliert und einmal jährlich eine
Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vorstandsversammlung
Bericht.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Helfern und Gönnern ausschliesslich diejenigen
Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Die Namen und
Email-adressen der Helfer und Gönner sind auf Listen oder Sammelmails für alle
Teilnehmer ersichtlich. Weitere Daten werden nur mit Erlaubnis weitergegeben.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlicher oder
ausserordentlichen Hauptversammlung mit einem Stimmmehr aller
Vorstandsmitgliedern erfolgen. Können an dieser Versammlung nicht alle
Vorstandsmitglieder teilnehmen, wird ein weiterer Termin gesucht. Erfolgt erneut
keine komplette Teilnahme des Vorstands zählt eine schriftliche Stellungnahme des
abwesenden Mitglieds.
Bei der Auflösung des Vereins werden die noch fälligen Privatinvestitionen für den
Aufbau zurückgezahlt. Das restliche Vereinsvermögen fällt an eine steuerbefreite
Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die
Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Material und Inventar kann a n
Institutionen oder Privatpersonen verschenkt oder verkauft werden. Der Gewinn geht
a n die oben erwähnte Organisation. Helfer und Gönner werden durch eine
Veranstaltung oder ein Ausflug verdankt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27.03.2026 angenommen
und sind mit diesem Datum i n Kraft getreten.
Datum, Ort 27.03.2026, Flums
Die Präsidentin: Aylin Svenja Ramer Brugger Der Protokollführer: gfoo

