Vereinswesen

Das Werksam ist ein eingetragener Verein, der...
Z

Statuten

W E R K S A I

Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Werksam» besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit

dem Sitz i n Flums SG. E r ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2 . Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt « Den Erhalt, Verwaltung und Bewirtschaftung der

Räumlichkeiten von Werksam.» Es dient der allgemeinen Bevölkerung für alle

Generationen in jedem Alter. Die Räume werden als Cafè-Betrieb mit Material

angeboten, um Handwerk und Kreativität zu fördern. Sie können für Kurse,

Veranstaltungen und Versammlungen gemietet und genutzt werden, mit dem Ziel das

gesundheitliche, psychische, motorische und emotionale Wohlbefinden zu erhalten

und oder z u fördern.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

- Gönnerbeiträge

- Spenden / Sponsoren aller Art

- Gelder von Fördervereinen

- Erträge aus Raumvermietung

- Erträge aus Kursen und Veranstaltungen

- Erträge aus dem Cafè-Betrieb

- Anteile durch Verkauf von Produkten

4. Mitgliedschaft

der Verein ist ein Vorstandsverein. Eine Mitgliedschaft ist nicht möglich. Für eine

aktive Teilnahme im Verein ist folgendes möglich:

Gönnerschaft/Sponsoren: Personen, Institutionen oder Betriebe, welche das

WERKSAM finanziell unterstützen.

Helfer: Personen, Institutionen oder Betriebe, welche beim Cafè-Betrieb,

Veranstaltungen oder bei der aktiven Beschaffung von Materialien das WERKSAM

unterstützen.

Für die aktive Teilnahme werden Daten erfasst ,um Verdankungen, Erinnerungen und

organisatorische Planungen zu ermöglichen.

Helfer und Gönner sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Form

einer Verdankung wird im Vorstand jährlich entschieden.

5 . Erlöschen der Helfer- oder Gönnerschaft

Die Helfer gehen keinen Vertrag ein und können jederzeit sich aus der aktiven

Unterstützung zurückziehen. Die Gönnerschaft ist mit einem einmaligen Jahresbeitrag

abgeschlossen. Wen eine Anfrage auf eine Erneuerung nicht gewünscht ist, kann dies

mitgeteilt werden.

6. Austritt und Ausschluss aus dem Vorstand

Ein Vorstandsaustritt ist jederzeit mit Meldung a n den Präsident möglich. Das

Austrittsschreiben muss dem Vorstand 3 Monate vor Austritt mitgeteilt werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Hauptversammlung

- der Vorstand

- die Revisionsstelle kann bei Bedarf hinzugezogen werden

8. Die Hauptversammlung

Das oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Eine ordentliche

Hauptversammlung findet jährlich zwischen Januar und Februar statt und muss von

der Mehrheit der Vorstandsmitgliedern vertreten sein. Ist dies nicht der Fall, wird

nach einem neuen Termin gesucht. Der Präsident ist für die Einladung und

Terminfindung verantwortlich.

Zur Hauptversammlung werden die Vorstandsmitglieder mind. 14 Tage i m Voraus

schriftlich unter Angaben der Traktanden eingeladen. Einladung per E-Mail ist gültig.

Anträge von Vorstandsmitgliedern und Helfern für zusätzliche Geschäfte zuhanden

der Hauptversammlung sind über das ganze Jahr aber bis spätestens 1 Monat vor der

Hauptversammlung dem Präsidenten einzureichen.

Die Hauptversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und

Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

b ) Genehmigung des Jahresberichts

c) Entgegennahme des Revisionsbericht und Genehmigung der Jahresrechnung

d ) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitgliedern sowie der

Revisionsstelle

f ) Festlegung der Art und des Umfangs für die Verdankung der Helfer und Gönner

g) Mutationen von Kooperationen

h) Ideen, Erweiterungen und Korrekturen bzgl. der Verbesserung des Kernauftrags

i)Beschlusserfassung über das Jahresprogramm

j) Genehmigung des Jahresbudgets

k) Beschlusserfassung über Anträge von Vorstandsmitgliedern und Helfern

I) Varia

Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, sofern die

Mehrheit anwesend ist. Es zählt zur Genehmigung das absolute Mehr. Ist ein

Vorstandsmitglied unpässlich, kann er schriftlich oder telefonisch z u den

Traktandenpunkten Rückmeldung geben, oder sich von einem weiteren Mitglied

vertreten lassen, was rechtskräftig ist.

9 . Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den

Verein nach aussen. E r kann Fach- und Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann für die

Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung

beauftragen.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium

b) Vizepräsidium

c ) Finanzen

d ) Aktuariat

Amterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich bis auf das Präsidium

selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes

Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung

verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die

Beschlusserfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, e r hat Anrecht

auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner

Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Revisionsstelle

Die Vorstandsversammlung kann mind. 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische

Person wählen, welche die Buchführung kontrolliert und einmal jährlich eine

Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Vorstandsversammlung

Bericht.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin

zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche

Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Der Verein erhebt von den Helfern und Gönnern ausschliesslich diejenigen

Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Die Namen und

Email-adressen der Helfer und Gönner sind auf Listen oder Sammelmails für alle

Teilnehmer ersichtlich. Weitere Daten werden nur mit Erlaubnis weitergegeben.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlicher oder

ausserordentlichen Hauptversammlung mit einem Stimmmehr aller

Vorstandsmitgliedern erfolgen. Können an dieser Versammlung nicht alle

Vorstandsmitglieder teilnehmen, wird ein weiterer Termin gesucht. Erfolgt erneut

keine komplette Teilnahme des Vorstands zählt eine schriftliche Stellungnahme des

abwesenden Mitglieds.

Bei der Auflösung des Vereins werden die noch fälligen Privatinvestitionen für den

Aufbau zurückgezahlt. Das restliche Vereinsvermögen fällt an eine steuerbefreite

Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die

Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Material und Inventar kann a n

Institutionen oder Privatpersonen verschenkt oder verkauft werden. Der Gewinn geht

a n die oben erwähnte Organisation. Helfer und Gönner werden durch eine

Veranstaltung oder ein Ausflug verdankt.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 27.03.2026 angenommen

und sind mit diesem Datum i n Kraft getreten.

Datum, Ort 27.03.2026, Flums

Die Präsidentin: Aylin Svenja Ramer Brugger Der Protokollführer: gfoo